Satzung

I. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindergarten Wittorf“

(2) Sitz des Vereins ist 21357 Wittorf.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt.

§ 2 – Gemeinnützigkeit und Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Kindergarten Wittorf.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung des Kindergartens Wittorf „KiWi“, sowie der aktiven Hilfeleistung bei Projekten. Dadurch soll die Kommunikation zwischen Eltern, pädagogischem Personal sowie Freunden und Förderern intensiviert werden. Der Förderverein soll auf allen Ebenen im Sinne der Konzeption des Kindergartens handeln. Verwirklicht werden diese Ziele beispielsweise durch:

  • Unterstützung des Kindergartens bei Neuanschaffungen und Instandhaltungen
  • Förderung von Projekten, die dem pädagogischen Auftrag des Kindergartens dienen
  • Förderung oder Durchführung von Veranstaltungen, die einer aktiven Eltern- und Familienarbeit innerhalb des Kindergartens dienen, z.B. kreative Angebote sowie Freizeitaktivitäten und Vorträge

(4) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§ 3 – Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Die Mittel sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl des Kindergartens Wittorf einzusetzen.

(2) Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 1.500 € je Einzelfall. Zahlungen, die 1.500 € übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(3) Die Arbeit aller Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

II. Mitglieder

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

(2) Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden, die den gemeinnützigen Zweck und die Bestrebungen des Vereins fördern wollen.

(3) Der Eintritt in den Verein ist mittels Aufnahmeformular gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des aktuellen Monats zulässig. Er muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungsrückstand trotz Mahnung über einen Zeitraum von 6 Monaten, vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten). Gegen den Ausschluss kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail Einspruch einlegen. Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

III. Mitgliederversammlung

§ 8 – Einberufung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich oder per E-Mail begründeten Antrag stellen.

(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung spätestens 3 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung einzuladen.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 9 – Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des neuen Vorstands (alle 2 Jahre)
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Beschluss über Einzelausgaben, die einen Betrag von 1.500 € übersteigen
  • Entscheidungen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers (jährlich)
  • Wahl der Beisitzer (jährlich)

§ 10 – Beschlussfassung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Juristische Personen (Sponsoren) haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.

(3) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlungsleitung vor Eröffnung der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, sobald ein Mitglied dies beantragt.

(6) Die Beschlüsse müssen protokolliert werden. Das Protokoll muss von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden.

(7) Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11 – Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in, die/der nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.

IV. Vorstand

§ 12 – Allgemeines

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

  • Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • die/der Vorsitzende,
    • die/der stellvertretende Vorsitzende und
    • die/der Kassenwart/in
  • Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • bis zu drei Beisitzer/innen mit Stimmrecht

(3) Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

(4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Die Funktion des Kassenwartes / der Kassenwartin kann auch in Personalunion von einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied übernommen werden.

(6) Die geschäftsführenden Vorstände können einem Mitglied des erweiterten Vorstands die zeitlich befristete Vollmacht zur Vertretung erteilen.

(7) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird für eine Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, wenn sie nicht vorher von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand nachrücken lassen. Diese Nachbesetzung erfolgt jeweils nur für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(9) Die Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 13 – Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/ dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung, fernmündlich, per E-Mail oder persönlich einberufen werden.

(2) Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands, darunter die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertretung, anwesend sind.

(3) Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertretung.

(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Ergebnisprotokoll einzutragen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

V. Virtuelle Versammlungen und Beschlüsse

§ 14 – Virtuelle Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen.

(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig.

(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 15 – Beschlüsse ohne Versammlung

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Mitglieder können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlauf- oder Sternverfahren gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben und ausreichend Frist zur Abgabe bestand.

VI. Schlussbestimmungen

§ 16 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 (7) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wittorf zur weiteren Verwendung für den Kindergarten Wittorf.

§ 17 – Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der Verein wurde am 27. September 2020 in Wittorf gegründet von:

Markus Jellinghaus Adrian Cichosz

Sebastian Foltz Sebastian Wienforth

Beitragsordnung 

§ 1 – Beitragshöhe

  1. Der Mindestbeitrag für Mitglieder (natürliche Personen) beträgt 18 €
  2. Der Mindestbeitrag bei Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) beträgt 60 €

Es steht jedem frei höhere Beiträge zu bezahlen. Die Beitragshöhe legt jedes Mitglied in seinem Mitgliedsantrag fest. Sie kann jederzeit schriftlich zum nächsten Fälligkeitstermin geändert werden. Maßgebend ist hierbei der Eingang beim Vorstand.

§ 2 – Zahlung

Die Mitgliedsbeiträge werden einmal pro Kindergartenjahr, d.h. vom 1.8. bis 31.7. erhoben. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.

Die Zahlung soll bevorzugt per SEPA-Lastschrift erfolgen.

§ 3 – Fälligkeit

Die Mitgliedsbeiträge sind bei Bestandsmitgliedern zum 1.8. des Jahres und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme in den Verein fällig.

§ 4 – Rücklastschriften und Mahnung

Für jede Rücklastschrift wird eine Gebühr von 3 € erhoben.

Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 2 € erhoben.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 27.09.2020 in Kraft.